Satzung unseres Vereins

Satzung des BIG-N-Club e. V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.06.2023 in Mannheim.

Präambel

Als langjährige Nintendo-Fans haben wir uns als Team dazu entschieden, einen geistigen Nachfolger des von 1989 bis 2002 existierenden Club Nintendo zu erschaffen. Unser Ziel ist es, eine einzigartige Community im deutschen Nintendo-Gaming-Bereich aufzubauen, in welcher sich gleichgesinnte Austauschen und ihrem gemeinsamen Hobby widmen können. Zudem soll der Verein das Feeling der alten Gaming-Zeiten wieder neu aufleben lassen und deutschlandweit als erste Anlaufstelle für Nintendo-Fans sein.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann BIG-N-Club e.V. Er hat seinen Sitz in llvesheim (Baden-Württemberg).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Ziel des Vereins ist die Erschaffung einer in Deutschland einzigartigen Nintendo­ Gaming-Community in Form eines (unabhängigen) Nintendo-Fan-Clubs.

(2) Der Verein erreicht sein Ziel insbesondere durch:

  1. a) Herausgabe einer individualisierten Club-Karte
  2. b) Herausgabe eines Vereinsmagazins (6 Ausgaben pro Jahr zuzüglich Sonderheft)
  3. c) Gemeinsame Aktivitäten wie Messebesuche, das Abhalten von E-Sports-Turniere mit Preisen für die Besten oder auch Veranstaltungen von Live-Events, in welchen aktuelle Spiele vorgestellt werden können
  4. d) Weiterleiten von Informationen und Neuigkeiten rund um das Thema Nintendo
  5. e) Herstellung und Verbreitung/Verkauf von Merchandise-Produkten des Vereins (zum Beispiel über die Vereinswebseite oder im Club-Magazin)

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder durch deren Anträge müssen durch den Vorstand genehmigt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch in Form einer E­ Mail) gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Halbjahres möglich.

(5) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder zahlen für die Mitgliedschaft einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser Jahresbeitrag wird, sofern durch steigende Kosten notwendig, vom Vorstand nach Rücksprache mit den Kassenwarten angepasst, damit der Verein seine Leistungen für die Mitglieder in vollem Umfang aufrechterhalten kann. Zu diesen Kosten gehören beispielsweise steigende Papier- und Druckkosten sowie Versand/Porto.
(2) Die Mitglieder erhalten Zugriff auf den Mitglieder-Bereich der Vereinswebseite.
(3) Die Mitglieder erhalten einen Mitglieds-Ausweis. Dieser wird individualisiert, sodass das Mitglied aus einer Anzahl an Designs wählen kann. Zusätzlich enthält die Karte den
Vor- und Nachnamen des Mitglieds sowie die Mitgliedsnummer. Letztere wird chronologisch vergeben. Sollte ein Mitglied ausscheiden, bleibt dessen Mitglieds­ nummer gesperrt und kann auch von neuen Mitgliedern nicht mehr beansprucht werden.
(4) Die Mitglieder erhalten das Vereinsmagazin (als Print- und Digitalausgabe) im zwei monatigen Rhythmus sowie eine Sonderausgabe, die unter dem Mitgliedsjahr erscheint.
(5) Die Mitglieder werden vereinsintern in Kategorien aufgeteilt:

  • a) Die Gründungsmitglieder
  • b) Die redaktionellen Mitglieder (die an der Erstellung des Vereinsmagazins arbeiten)
  • c) Die regulären Mitglieder (die dem Verein ohne konkrete Aufgabenstellung beitreten)

(6) Der in Punkt (1) betreffende Mitgliedsbeitrag ist lediglich von den Mitgliedern der Kategorie 5c) zu tragen, da die Mitglieder in den Kategorien 5a) und 5b) ihre Arbeitskraft für den Verein zur Verfügung stellen.
(7) Die in Punkt 5a) und 5b) genannten Mitglieder verrichten ihre Arbeit unentgeltlich (ehrenamtlich). Sofern es durch Sponsoring- und/oder öffentliche Zuwendungen möglich wird, erhalten diese Mitglieder für ihre verrichtete Arbeit auch eine entsprechende Entlohnung.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • a) Wahl und Abwahl des Vorstands
  • b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
  • c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  • e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • g) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
  • h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  • i) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
  • j) Beschlussfassungen über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  • k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens
25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, ganz gleich der anwesenden Mitglieder, jedoch nur in Anwesenheit des Vorstandes oder eines gleichgesetzten Vertreters.
(6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
(7) Wenn notwendig, kann die die Mitgliederversammlung auch virtuell, also über ein Videokonferenztool, abgehalten werden. Auch eine Hybridlösung, bei der ein Teil der Mitglieder physisch, und ein anderer Teil virtuell teilnimmt, ist möglich.
(8) Eine Ausübung des Stimmrechts vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Stimmabgabe an den Vorstand ist möglich.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Verein wird von einem Vorstand vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, wird durch Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmt.
(6) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
(8) Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) drei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(9) Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, diese müssen nicht Mitglied des Vereins und dürfen nicht miteinander verheiratet sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
Bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Mannheim, 24.06.2023